AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen SORNEX, Inhaberin Zvonka Balog, und ihren unternehmerischen Auftraggebern im Sinne des § 14 BGB.

Sie betreffen insbesondere Beschaffung, Lieferantensuche, Einkaufsunterstützung, Projektkoordination, Qualitätskoordination, Lieferantenmanagement, logistische Koordination sowie Vertriebsunterstützung, Geschäftsanbahnung, Handelsvermittlung und Handelsvertretung.

Auftraggeber können insbesondere gewerbliche Käufer, Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister sein.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn SORNEX ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Leistungen von SORNEX

SORNEX unterstützt Auftraggeber bei der Suche und Auswahl geeigneter Lieferanten oder Geschäftskunden, der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen, der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen sowie bei der Kommunikation und Koordination zwischen den beteiligten Unternehmen.

Zum Leistungsumfang können insbesondere die Koordination von Angeboten, Bestellungen und Lieferterminen sowie die Unterstützung bei projektbezogenen Qualitäts- und Logistikthemen gehören.

Bei einer ausdrücklich beauftragten Lieferantenrecherche für eine neue Fertigungsanfrage (RFQ) umfasst die Leistung die Recherche und Bewertung geeigneter Anbieter sowohl im bestehenden Lieferantennetzwerk von SORNEX als auch, soweit für den vereinbarten Auftrag angemessen, am weiteren Markt, die Kontaktaufnahme mit möglichen Herstellern, die Einholung und Weiterleitung verfügbarer Angebote sowie einen nachvollziehbaren Abschlussbericht. Werden auf Grundlage dieser Recherche Bestellungen erteilt, umfasst die Leistung auch die begleitende Status-, Termin- und Lieferkoordination im vereinbarten Umfang. Ein bestimmtes Rechercheergebnis oder eine bestimmte Anzahl von Angeboten wird nicht geschuldet.

Im Bereich Vertrieb und Handelsvertretung können die Leistungen insbesondere die Recherche und Ansprache potenzieller Geschäftskunden, die Vorstellung der Produkte und Leistungen des Auftraggebers, die Organisation von Präsentationen und Geschäftsterminen sowie die Begleitung von Angebots- und Vertragsverhandlungen umfassen.

Art, Umfang und Rolle von SORNEX ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

Bei einer Handelsvertretung werden insbesondere die vertretenen Produkte, das Vertragsgebiet, eine etwaige Exklusivität, die Vergütung sowie Laufzeit und Beendigung in einem gesonderten Handelsvertretervertrag geregelt. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

SORNEX ist nur bei entsprechender ausdrücklicher Bevollmächtigung berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Auftraggebers abzugeben oder Verträge für ihn abzuschließen.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet SORNEX die vereinbarte Vermittlungs-, Koordinations- oder Unterstützungsleistung. Ein bestimmter Umsatz, eine Mindestanzahl von Aufträgen oder ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nicht garantiert.

3. Angebote und Vertragsschluss

Angebote von SORNEX sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Eine kostenpflichtige Lieferantenrecherche für eine neue Fertigungsanfrage beginnt erst, nachdem der Auftraggeber den konkreten Leistungsumfang, die Vergütung und die Einbeziehung dieser AGB ausdrücklich in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt hat und SORNEX den Auftrag angenommen hat. Die bloße Übersendung einer Anfrage oder technischer Unterlagen löst keine Vergütungspflicht aus.

Für andere Leistungen kommt ein Vertrag durch Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung von SORNEX oder durch einen vom Auftraggeber veranlassten und von SORNEX aufgenommenen Leistungsbeginn zustande.

Angebote, Auftragsbestätigungen und sonstige Vereinbarungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit keine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben oder gesondert vereinbart ist. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Für eine vom Auftraggeber ausdrücklich beauftragte Lieferantenrecherche zu einer neuen Fertigungsanfrage (RFQ) beträgt die feste Vergütung 300,00 EUR pro Anfrage, sofern nicht vor Auftragsbeginn eine abweichende individuelle Vergütung vereinbart wird. Der Betrag bezieht sich auf die gesamte vereinbarte Anfrage, nicht auf einzelne Positionen.

Die Vergütung wird für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Recherche und die Übermittlung des Abschlussberichts geschuldet, unabhängig davon, ob Angebote für sämtliche Positionen, nur für einzelne Positionen oder keine geeigneten Angebote eingeholt werden konnten. SORNEX dokumentiert das Ergebnis und, soweit möglich, die Gründe fehlender Angebote. Eine unbegrenzte Recherche oder ein bestimmter Beschaffungserfolg ist nicht geschuldet.

Die Rechnung wird zusammen mit dem Abschlussbericht und gegebenenfalls den eingeholten Angeboten übermittelt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage ab Zugang der Rechnung.

Die vereinbarte Vergütung umfasst bei einer aus der Recherche resultierenden Bestellung die begleitende Status-, Termin- und Lieferkoordination im vereinbarten Umfang. Für reine Wiederholungsbestellungen beim selben durch SORNEX vermittelten Lieferanten ohne neue Recherche wird keine weitere pauschale Recherchevergütung von 300,00 EUR erhoben. Eine neue, gesondert beauftragte Recherche ist hingegen vergütungspflichtig.

SORNEX kann ausgewählten Auftraggebern eine erste Recherche im Rahmen eines individuell vereinbarten, begrenzten Leistungsumfangs unentgeltlich anbieten. Die Unentgeltlichkeit gilt nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch SORNEX vor Beginn der Recherche; ein allgemeiner Anspruch darauf besteht nicht. Für spätere neue Anfragen gilt die vereinbarte reguläre Vergütung.

Für sonstige Leistungen richtet sich die Vergütung nach dem jeweiligen Angebot oder der Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Sie kann insbesondere als Projektvergütung, laufende Vergütung oder erfolgsabhängige Provision vereinbart werden. Bei provisionsbasierter Zusammenarbeit werden die provisionspflichtigen Geschäfte, die Berechnungsgrundlage, der Provisionssatz sowie Abrechnung und Fälligkeit gesondert vereinbart. Zwingende gesetzliche Provisionsansprüche bleiben unberührt.

Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Soweit keine Umsatzsteuer geschuldet wird, wird diese nicht ausgewiesen.

Reise-, Übernachtungs-, Prüf- oder sonstige Fremdkosten werden nur zusätzlich berechnet, wenn ihre Übernahme zuvor vereinbart wurde.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt SORNEX alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, technischen Spezifikationen und sonstigen Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Angaben richtig und vollständig sind.

Bei Vertriebs- oder Vertretungsleistungen stellt der Auftraggeber insbesondere aktuelle Produktinformationen, freigegebene Präsentationsunterlagen sowie die für die Tätigkeit erforderlichen Informationen zu Preisen, Lieferbedingungen und technischen Eigenschaften bereit.

Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter oder unrichtiger Informationen können eine angemessene Anpassung vereinbarter Termine erforderlich machen. Eine zusätzliche Vergütung für hierdurch entstehende Mehraufwendungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

6. Lieferanten, vertretene Unternehmen und Drittunternehmen

SORNEX kann geeignete Lieferanten, Hersteller, Dienstleister, Prüfunternehmen, Logistikunternehmen oder andere Geschäftspartner recherchieren, empfehlen, vermitteln oder koordinieren.

Bei einer Tätigkeit für einen Hersteller oder Lieferanten unterstützt SORNEX dessen Vertrieb im vereinbarten Umfang. Gegenüber potenziellen Geschäftspartnern wird kenntlich gemacht, für welches Unternehmen SORNEX tätig wird.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Verträge über Waren, Produktionsleistungen, Transporte oder sonstige Leistungen unmittelbar zwischen dem Käufer und dem jeweiligen Anbieter geschlossen. SORNEX wird durch ihre Vermittlungs- oder Vertretungstätigkeit nicht selbst Verkäufer, Hersteller oder Frachtführer.

Für die Erfüllung dieser Verträge ist das jeweilige Vertragsunternehmen verantwortlich. Die Haftung von SORNEX für die Verletzung eigener vertraglicher Pflichten richtet sich nach Ziffer 9.

Wird SORNEX bei demselben Geschäft sowohl für die Käufer- als auch für die Anbieterseite tätig, setzt dies die vorherige Information und Zustimmung beider Auftraggeber voraus. Eine Vergütung durch beide Seiten wird vorab offengelegt und vereinbart.

7. Qualitätskontrolle

Soweit Qualitätskontrollen oder Prüfungen vereinbart werden, erfolgen diese im vereinbarten Umfang und auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Anforderungen und Spezifikationen.

Eine durchgeführte Qualitätskontrolle stellt keine Garantie dafür dar, dass sämtliche möglichen Mängel erkannt oder ausgeschlossen werden können. Die Verpflichtung von SORNEX zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen bleibt unberührt.

Gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Hersteller oder Lieferanten bleiben hiervon unberührt.

8. Termine und Lieferzeiten

Von SORNEX genannte Termine oder Zeitangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.

Liefertermine von Herstellern, Lieferanten oder Transportdienstleistern werden von SORNEX nur dann als eigene Verpflichtung übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Bei erkennbaren Verzögerungen informiert SORNEX den Auftraggeber über die für den Auftrag wesentlichen Auswirkungen.

Die Verantwortlichkeit von SORNEX für Verzögerungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 9 dieser AGB.

9. Haftung

SORNEX haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Zwingende gesetzliche Haftung sowie die Haftung aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleiben unberührt.

Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Vertraulichkeit

SORNEX und der Auftraggeber verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche Informationen, Kalkulationen, Lieferantendaten, technische Unterlagen und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen angemessen zu schützen und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.

Eine Weitergabe ist zulässig, soweit sie zur Durchführung des vereinbarten Auftrags erforderlich ist. Dabei sind bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen zu beachten und die Empfänger, soweit erforderlich, zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

Sie gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.

11. Schutz von Geschäftskontakten

Soweit SORNEX dem Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit Lieferanten, Geschäftskunden oder sonstige Geschäftspartner vermittelt oder erstmals nachweist, können ergänzende Vereinbarungen über den Schutz dieser Geschäftskontakte und ein Umgehungsverbot getroffen werden.

Eine solche Regelung bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen SORNEX und dem Auftraggeber. Diese AGB begründen für sich allein kein Umgehungsverbot und keine Vertragsstrafe.

Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Provisionsansprüche bleiben unberührt.

12. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung auf dieser Website.

Soweit für einen Auftrag eine gesonderte datenschutzrechtliche Vereinbarung erforderlich ist, wird diese zwischen den Beteiligten abgeschlossen.

13. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende gesetzliche Vorschriften, die trotz dieser Rechtswahl anwendbar sind, bleiben unberührt.

Soweit gesetzlich zulässig und der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz von SORNEX vereinbart.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Oktober 2026